Sachverständigenbüro Olbrich

Wichtige Begriffe

Abschleppkosten

Anwaltskosten

Bagatellschaden

Beweissicherung

Ersatz der Mietwagenkosten

Ersatz der Vorhaltekosten

Ersatz für Verdienstausfall

Fiktive Abrechnung (lt. Gutachten)

Nutzungsausfall

Reparaturschaden

Restwert

Totalschaden

Wiederbeschaffungswert



Abschleppkosten Die Abschleppkosten sind grundsätzlich vom Unfallverursacher bzw. dessen Versicherung zu ersetzen. Dabei hat der Geschädigte Anspruch auf Erstattung der Abschleppkosten zu einer zuverlässigen, fachlich geeigneten und räumlich nahe gelegenen Werkstatt seiner Wahl.

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Anwaltskosten Die für die Regelung berechtigter Schadensersatzansprüche anfallenden Anwaltskosten müssen von der gegnerischen Versicherung ersetzt werden. Sie sollten immer dann einen Rechtsanwalt einschalten, wenn die Schuldfrage nicht genau geklärt ist oder Personenschäden eingetreten sind.

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Bagatellschaden Nur bei einem Bagatellschaden unter 750,- EUR kann auf ein umfangreiches Sachverständigen-Gutachten verzichtet werden. In diesem Fall empfehlen wir, von uns einen Kostenvoranschlag über die voraussichtlichen Reparaturkosten einzuholen. Die Abrechnung mit der Versicherung kann dann auf der Grundlage dieses Kostenvoranschlages erfolgen.

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Ersatz der Mietwagenkosten Wird vom Kunden für die Dauer der Reparatur ein Ersatzfahrzeug benötigt, so hat die gegnerische Haftpflichtversicherung auch für diese Kosten aufzukommen. Im Rahmen der Schadensminderungspflicht sind dazu jedoch einige Besonderheiten zu beachten, über die Sie der Sachverständige gern informiert.

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Ersatz der Vorhaltekosten Größere Firmen können dem Schädiger häufig auch Kosten für ein vorsorglich bereitgestelltes Ersatzfahrzeug für die Zeit, in der das unfallbeschädigte Fahrzeug zur Reparatur war, in Rechnung stellen. Diese Kosten sind dann zu ersetzen, wenn der Ausfall des beschädigten Fahrzeuges nur durch den Einsatz einer allgemeinen Betriebsreserve aufgefangen werden konnte. Diese Vorhaltekosten können vom Sachverständigen für Ihr spezielles Fahrzeug genau errechnet werden. (Ein weiterer Anspruch auf Nutzungsausfall über die Vorhaltekosten hinaus besteht nicht!)

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Ersatz für Verdienstausfall Bei Ausfall durch Beschädigung eines gewerblich genutzten Fahrzeuges ist der durch dieses Fahrzeug erzielte durchschnittliche Gewinn zu ermitteln. Der Nachweis eines Umsatzverlustes für sich allein reicht nicht aus. Hierzu bedarf es entweder einer konkreten Berechnung der gewöhnlichen Gewinnerwartung oder einer Schadensermittlung nach § 287 ZPO. Der Durchschnitt der in den letzten 3 Monaten vor dem Unfall mit diesem Fahrzeug erzielten Umsätze ist festzustellen und davon sind die während des unfallbedingten Stillstandes eingetretenen Ersparnisse abzuziehen.

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Fiktive Abrechnung (lt. Gutachten) Durch eine unglaubliche Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches (Par. 249 BGB) werden ersatzpflichtige Versicherungen seit 01.08.2002 in die Lage versetzt, bei fiktiver Abrechnung (Abrechnung auf Basis des eingeholten Sachverständigen-Gutachtens) von Schäden, die Mehrwersteuer dem Geschädigten vorzuenthalten. Obwohl diese Mehrwertsteuer bereits in jedem Fall beim Kaufpreis des jeweiligen Fahrzeuges mit entrichtet wurde, erhält der Geschädigte für ein von ihm unverschuldetes Ereignis diesen erheblichen Prozentsatz abgezogen, wenn er sein Fahrzeug nicht, oder in Eigenregie reparieren läßt. Im letzteren Fall kann zumindest die Mehrwertsteuer für nachweislich gekaufte Ersatzteile nachgefordert werden.

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Nutzungsausfall Von den Versicherungen wird für die Dauer einer normalen Reparatur bzw. Wiederbeschaffung eines Fahrzeuges Nutzungsausfall anerkannt. Die Höhe der Entschädigung wird durch den Sachverständigen im Gutachten angegeben. Hierfür muß allerdings die Bestätigung des Sachverständigen oder der Werktatt über die erfolgte Reparatur bzw. der Nachweis über eine Wiederbeschaffung (Anmeldebescheinigung) vorgelegt werden.

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Restwert Unter Umständen besitzt das verunfallte Fahrzeug auf Grund noch unbeschädigter, wiederverwendbarer Fahrzeugteile und Aggregate einen finanziellen Wert. Aus mehreren Angeboten ermittelt der Sachverständige einen verbindlichen Restwert, zu dem das Fahrzeug vom Kunden an den im Gutachten aufgeführten Restwertanbieter sofort verkauft werden kann.

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Reparaturschaden Liegen die vom Sachverständigen ermittelten Reparaturkosten des Fahrzeuges unterhalb des Wiederbeschaffungswertes, so ist ein Reparaturschaden eingetreten.
Die regulierende Versicherung muß diese Reparaturkosten in voller Höhe begleichen. Der Abzug eines fiktiven Restwertes ist nicht zulässig oder gerechtfertigt! Es sind die Stundensätze der Werkstatt Ihrer Wahl anzusetzen, unabhängig davon, ob das Fahrzeug überhaupt repariert wird.

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Totalschaden Wenn die Reparatur des Fahrzeuges so hohe Kosten verursachen würde, daß diese den Wiederbeschaffungswert deutlich übersteigen, liegt ein wirtschaftlicher Totalschaden vor. In diesem Fall ersetzt Ihnen die regulierende Versicherung den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges abzüglich eines etwaigen Restwertes.

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Wiederbeschaffungswert Unter Berücksichtigung der örtlichen Marktlage und sämtlicher wertbeeinflußender Faktoren (Fahrzeugzustand, Ausführungsvariante, Sonderausstattung, Laufleistung, durchgeführte Reparaturen usw.) wird der Wert ermittelt, der für den Kauf eines gleichwertigen Fahrzeuges bei einem Kfz.-Händler zu zahlen wäre.

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